Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil I:

Allgemeine Bestimmungen für Lieferungen und Leistungen

§ 1 Geltungsbereich, Bedingungen Dritter

1. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen der esko-systems sowie Schuldverhältnisse
durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnliche
geschäftlichen Kontakten mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“) unterliegen den nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“ genannt). Diese
Geschäftsbedingungen gelten jeweils in der Fassung, die esko-systems dem Kunden in ihrem Wortlaut
spätestens bei Zustandekommen des Schuldverhältnisses bekannt gegeben hat.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende und/oder ergänzende Geschäftsbedingungen von Kunden
werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, esko-systems hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. In gleicher Weise werden etwaige früher vereinbarte oder einseitig einbezogene
Geschäftsbedingungen von Kunden, die diesen Geschäftsbedingungen widersprechen oder sie
ergänzen, nicht Vertragsinhalt.

3. Die Nutzungsbedingungen oder sonstige Bedingungen von Drittherstellern gelten vorrangig vor
diesen Geschäftsbedingungen, soweit esko-systems unter Bezugnahme auf diese
Geschäftsbedingungen Drittprodukte (Hardware, Standard- Software) liefert. Der Kunde ist
verpflichtet, die nutzungs- und urheberrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hersteller und/oder
Lieferanten einzuhalten.

4. „Waren“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen
oder in Einzelverträgen abweichend geregelt, alle vertragsgemäß dem Kunden überlassenen
Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische
Übermittlung zur Verfügung gestellt wird.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Annahmen, Nachtragsangebote

1. Die Angebote von esko-systems sind freibleibend. Angebote des Kunden sind angenommen, wenn
esko-systems sie schriftlich bestätigt hat, z.B. durch Auftragsbestätigung oder

Vorauszahlungsrechnung, oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt hat.

2. An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen,
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behält sich esko-systems Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder
soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. esko-systems ist berechtigt, Unterlagen jederzeit
herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.

3. esko-systems kann für die Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen. Als Subunternehmer
gelten nicht Unternehmen, die mit esko-systems gemäß §§ 15 AktG und/oder §§ 271, 290 HGB
verbunden sind.

§ 3 Beschaffenheit von Waren und Leistungen, Änderungen, Teillieferungen

1. Die von esko-system gelieferten Waren und Leistungen sind ausschließlich für die Nutzung durch
Kunden, die der Definition gemäß § 1 Ziffer 1 entsprechen, bestimmt. Beabsichtigt der Kunde, die von
esko-systems erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der
seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er esko-systems darauf hinzuweisen.

2. Die in öffentlichen Äußerungen von esko-systems, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben,
Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören
nur zur Beschaffenheit, soweit sie Bestandteil des Einzelvertrages/des bestätigten Auftrages geworden
sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers/Lieferanten oder dessen Gehilfen gehören nur
zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Einzelvertrag/im bestätigten Auftrag vereinbart sind oder
esko-systems diese sich ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht hat.

3. esko-systems behält sich bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere
Verbesserungen an der zu liefernden Ware vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der
Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

4. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie
(Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn eskosystems
eine solche nicht ausdrücklich schriftlich im Einzelvertrag/im bestätigten Auftrag
übernommen hat. Leistet ein dritter Hersteller/Lieferant eines Produktes eine Garantie, wird diese an
den Kunden weitergegeben; der Umfang der gegebenenfalls erteilten Herstellergarantie ergibt sich
aus den Garantiebedingungen des dritten Herstellers.

5. Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Kunden erstellt oder verändert so ist esko-systems ohne
einzelvertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Kunde stehen
keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Kunden verwendete von Dritten
gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

6. Kann der Hersteller oder Lieferant bereits bestellte Produkte nicht mehr liefern, sondern lediglich
Nachfolgemodelle, die jedoch hinsichtlich der Funktionalität und der Qualität vergleichbar oder
ähnlich sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen, kann esko-systems das
Nachfolgemodell zur Vertragserfüllung liefern.

7. esko-systems behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen vor, soweit diese für den Kunden
zumutbar sind.

8. esko-systems ist berechtigt, Programm, Installations- und Produktdokumentationen sowie sonstige
Unterlagen in englischer Sprache zu liefern, sofern diese nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.

§ 4 Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software

1. Zu liefernde Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die
nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software
sind daher Kaufverträge. Dem Kunden ist bewusst, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist,
Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

2. Software wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, in einer für das Betriebssystem Microsoft
Windows (aktuelle Versionen) geeigneten Fassung geliefert.

3. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefert esko-system dem Kunden die Original-
Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden
Dokumentation ist esko-system nicht verpflichtet. Die Dokumentation wird als Online-Hilfe im Rahmen
der Software-Lieferung bereitgestellt. Wünscht der Kunde eine weitergehende schriftliche
Dokumentation, so wird er dies esko-systems vor Vertragsschluss mitteilen. esko-systems wird ihm
dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erteilen.

4. Ist Software zu liefern, so ist esko-systems verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu
übergeben. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. esko-systems und der Kunde benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die
Kommunikation zwischen esko-systems und dem Kunden erfolgt über die jeweiligen Ansprechpartner,
sofern nicht Abweichendes zwischen den Vertragspartnern einzelvertraglich vereinbart ist.

2. Der Kunde wird während der Vorbereitung und Durchführung der Lieferungen und Leistungen von
esko-systems im Betrieb des Kunden jede notwendige und zumutbare Unterstützung (z.B.
Beistellungen, Zugang zu den Produkten, Stromversorgung, Datenleitungen für
Datenfernübertragungen , Stellflächen für Service und Technikereinrichtungen) gewähren und in
seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen
Voraussetzungen und Vorbereitungsmaßnahmen schaffen. Der Kunde wird insbesondere das
kundenseits erforderliche fachkundige Personal, sämtliche Arbeitsmittel sowie Arbeitsplätze
unentgeltlich bereitstellen.

3. Ist esko-systems zur Installation von Software vertraglich verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass
die ihm von esko-systems mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung,
insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation
erfüllt sind.

4. Soweit Hardware von esko-systems geliefert wird, hat der Kunde eine geeignete Hard- und
Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als kundeneigene oder von Dritten erworbene Hardoder
Software des Kunden von esko-systems anzubinden ist.

5. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von esko-systems weder geschuldet noch geprüft,
sondern liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Kunden.

6. Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter
und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage
erforderlichenfalls einstellen. Der Kunde wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten
sorgen.

7. Stellt der Kunde esko-systems Software zur Verfügung bzw. spielt esko-systems im Auftrag des
Kunden die Software auf die Hardware auf, sichert der Kunde zu, die hierfür erforderlichen
Nutzungsrechte (Lizenzen) erworben zu haben. Der Kunde ist für das Vorliegen und die Beschaffung
ausreichender Nutzungsrechte allein verantwortlich. Der Kunde stellt esko-systems auf erstes
Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Schutzrechten
Dritter gegen esko-systems geltend gemacht werden.

8. An Software, die der Kunde esko-systems im Rahmen des Vertrages unentgeltlich zur Verfügung
stellt, erhält esko-systems ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung auf dem
z.B. im Rechenzentrum von esko-systems gehosteten Server bzw. zur Benutzung einer Kopie der
Software auf Einzelcomputern im vertraglich vereinbarten Umfang. Sämtliche Rechte bezüglich der
Dokumentation der Software verbleiben beim Kunden oder dessen Lieferanten.

9. Sofern im Rahmen von § 69 e UrhG erforderlich, wird der Kunde von den Lizenzgebern, von denen
er die Software erworben hat, die Offenlegung von Schnittstellen verlangen.

10. Die Ziffern 7, 8 und 9 gelten auch, sofern und soweit esko-systems die Software bei einem dritten
Lizenzgeber unmittelbar namens und im Auftrag des Kunden erwirbt.

11. Der Kunde ist verpflichtet, den Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere
Zugänge (z.B. VPN) zum Kundennetz durch Mitarbeiter von esko-systems nach Kenntniserlangung des
Ausscheidens dieser Mitarbeiter aus dem Unternehmen von esko-systems selbständig zu deaktivieren
und Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls
die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.

12. Der Kunde trägt selbständig Sorge für die Erfüllung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und
behördlicher Auflagen sowie die Erteilung behördlicher Erlaubnisse, soweit diese gegenwärtig oder
künftig für z.B. die Teilnahme am Internet oder dem esko-systems-Netz erforderlich sein sollten.

13. Bei Vor-Ort-Einsätzen gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen. Der Kunde wird sicherstellen, dass das Benachteiligungsverbot in § 7 AGG gegenüber
den Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern von esko-systems gewahrt wird.

14. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß,
verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen in angemessenem Rahmen. Vereinbarte
Service-Level mit ggf. vereinbarten Vertragsstrafen werden ausgesetzt und gelten nicht. Ferner
verschiebt sich der Eintritt eines Lieferverzugs der esko-systems. entsprechend.

15. Aufwendungen, Kosten, Nachteile und Schäden, die aus der Verletzung dieses § 5 und/oder aus in
sonstigen Einzel-Vertragsdokumenten genannten Mitwirkungspflichten des Kunden resultieren, gehen
zu Lasten des Kunden. Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.

§ 6 Lieferung, Liefertermine, Gefahrübergang, Abnahme

1. Alle Lieferungen erfolgen ab Betriebsstätte esko-systems. esko-systems übernimmt keine Gewähr
für die billigste Versandart.

2. Außer in Fällen einer Bringschuld, die einzelvertraglich zu vereinbaren ist, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und/oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes, unabhängig von der
Regelung der Transportkosten, mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person auf den
Kunden über, auch wenn esko-systems die Versendung selbst durchführt.

3. Sofern der Kunde vor der Versendung einen entsprechenden Wunsch mitteilt, wird esko-systems
die Lieferung auf Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung absichern.

4. Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen den Parteien in
Textform (auch E-Mail), im Einzelvertrag oder im bestätigten Auftrag vereinbart wurden und der Kunde
seine vertraglichen Pflichten sowie seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.

5. Hält esko-systems verbindliche Leistungstermine nicht ein, so hat der Kunde zunächst schriftlich eine
angemessene Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die
Vertragserfüllung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde von dem
betreffenden Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen. Sonstige Ansprüche sind nach Maßgabe von §
11 (Haftung von esko-systems) dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

6. Bei Annahmeverzug oder bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist eskosystems
berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern.

7. Sofern der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht einhält, ist esko-systems berechtigt,
ihm die Kosten für diesen Einsatz entsprechend der vereinbarten oder üblichen Stundensätze in
Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, sofern es esko-systems gelingt, die Mitarbeiterin oder den
Mitarbeiter anderweitig einzusetzen.

8. Die Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -geräte
allgemein erhältlich und beim Lieferanten/Hersteller vorrätig sind. esko-systems wird den Kunden
unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Vorleistungen des Kunden für nicht
verfügbare Geräte und Teile unverzüglich erstatten.

9. esko-systems ist berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen, wenn der Kunde an zwei
aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten vollständigen Vergütung in
Verzug ist. esko-systems wird den Kunden mindestens 48 Stunden vor Leistungsunterbrechung
informieren. Nach Zahlung der rückständigen Beträge wird esko-systems die Leistungserbringung
wieder aufnehmen. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der
Leistungsunterbrechung, abzüglich ersparter Aufwendungen der esko-systems, verpflichtet. Die
Vergütungspflicht entfällt, wenn der Kunde den Nachweis erbringt, dass esko-system den durch die
Verzögerung ausgefallenen Einsatz seiner Mitarbeiter durch anderweitigen vergütungspflichtigen
Einsatz kompensieren konnte. Vereinbarte Termine (z.B. Meilensteine im Projekt) verschieben sich
entsprechend und/oder Service-Level-Zeiten gelten in diesem Fall nicht.

10. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend, wenn esko-systems infolge höherer
Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von esko-systems liegen und
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z. B. Krieg, Aufruhr, Streiks, Feuer,
Überschwemmungen, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern, Ausfall von und
Störungen in Kommunikationsnetzen anderer Betreiber) gehindert wird, die vertraglichen Pflichten zu
erfüllen. esko-systems wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Jede Partei kann von einem
Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen, wenn das betreffende Ereignis länger
als zwei Monate andauert.

11. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden
Bestimmungen: Auf Wunsch von esko-systems hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig
genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen,
Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind
alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme. Der Kunde
wird die erfolgreiche mangelfreie Abnahme schriftlich bestätigen. Der Kunde kann die Abnahme nicht
verweigern, wenn nur noch unwesentliche Mängel vorliegen, welche die Sicherheit und die
vereinbarte Beschaffenheit der Ware nicht beeinträchtigen. Solche Mängel sind in einem Protokoll
aufzunehmen und werden von esko-systems unverzüglich behoben, wenn esko-systems die Mängel
zu vertreten hat.

12. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware
(Kaufvertrag), so ist esko-system berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im
Übrigen dem Kunden zu berechnen.

13. Der Kunde ist nicht berechtigt, von esko-systems erbrachte Werkleistungen vor schriftlicher
Abnahme produktiv zu nutzen. Nutzt der Kunde sie dennoch produktiv, gilt die Leistung mit Beginn des
produktiven Einsatzes als abgenommen.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

1. Alle Preise gelten in EURO ab Betriebsstätte von esko-systems zuzüglich Versand-, Versicherungsund
Verpackungskosten sowie der bei der Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive
Originalverpackung des Herstellers.

2. Sofern sich aus dem bestätigten Einzelauftrag/Vertrag nichts anderes ergibt, sind Rechnungen
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht
vereinbart, so richtete sich der Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten ist esko-systems berechtigt,
zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und
Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen
vertraglich vereinbarten Preise (Vergütung nach Aufwand oder Festpreis) in dem zum Ausgleich dieser
Veränderungen erforderlichen Umfang an den Kunde weiterzugeben. Dies gilt insbesondere im Falle
einer Erhebung, Erhöhung oder Änderung öffentlich-rechtlicher Abgaben, der Umsatzsteuer, der
Urheberrechtsvergütung einschließlich einer gegebenenfalls auf die Urheberrechtsvergütung
anfallenden Umsatzsteuer. esko-systems teilt dem Kunden die Preiserhöhung unverzüglich mit.

4. esko-systems ist bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, bei Steigerung der eigenen Kosten die
vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zu erhöhen. Sofern die
Preiserhöhung mehr als 5 % des ursprünglichen Preises übersteigt, ist der Kunde berechtigt, den
Vertrag zum Ablauf des auf die Mitteilung der Erhöhung folgenden Monats zu kündigen.

5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.

6. Die Abtretung von gegen esko-systems gerichteten Ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Dies
gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

§ 9 Mängelhaftung, Garantie

1. esko-systems gewährleistet, dass gelieferte Ware bei Gefahrübergang oder bei Werkleistungen im
Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Rechte des Kunden wegen
Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377
HGB).

2. Der Kunde kann Nacherfüllung bei Vorliegen eines schriftlich mitgeteilten Mangels verlangen. eskosystems
wird nach eigener Wahl entweder eine Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung)
vornehmen, sofern dem Kunden nicht nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.

3. Tritt der Kunde gemäß Ziffer 2 vom Vertrag zurück, erstattet esko-systems dem Kunden den
entrichteten Kaufpreis abzüglich einer von esko-systems im eigenen Ermessen festgesetzten
angemessenen Nutzungsentschädigung. Bei Werkleistungen ist der Kunde bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen zur Selbstvornahme berechtigt. Für Schadensersatzansprüche und für
vergebliche Aufwendungsersatzansprüche gilt § 11.

4. Nacherfüllungsansprüche bestehen insbesondere bei solchen Mängeln nicht, die durch eine
Veränderung der Liefer- und/oder Leistungsprodukte, unsachgemäße Nutzung, natürlichen Verschleiß,
Versagen der Komponenten der Systemumgebung, Bedienungsfehler, Nachbesserung/Änderungen
des Kunden oder Dritter, durch unzureichende Wartung, durch Produkte Dritter oder Installation
und/oder durch Gebrauch der Liefer-und Leistungsgegenstände entgegen den Hersteller-Richtlinien,
entstehen.

5. Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche, einschließlich Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüchen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung oder bei Werkverträgen ab Abnahme.
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Zusicherung oder Garantie (§ 276 Abs. 1, 443
BGB) gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung. Die Bearbeitung einer Mängelanzeige des
Kunden durch esko-systems führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.

6. esko-systems übernimmt Garantien für die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen nur,
soweit dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 10 Haftung von esko-systems

1. esko-systems haftet unbegrenzt für die von esko-systems sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei
arglistigem Verhalten oder garantierter Beschaffenheit.

2. esko-systems haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für solche Schäden, die aus der Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren
Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertraut oder vertrauen darf oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet.

3. Muss eine EDV-Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der
produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise in ihrr Funktion eingeschränkt
werden, so übernimmt esko-systems keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen.
Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass esko-systems
geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.

4. Bei Verlust von Daten haftet esko-systems nur dann, wenn der Kunde durch eine ordnungsgemäß
durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand
rekonstruiert werden können und die Datensicherung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten
Leistungen ist. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Aufwand für die Wiederherstellung der Daten
begrenzt.

5. Die Haftungsbegrenzungen der Ziffern 2 – 4 gelten für Aufwendungsersatzansprüche, für Ansprüche
aus Selbstvornahme, Kündigung und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegenüber eskosystems.
Die Ansprüche verjähren – mit Ausnahme bei den in Ziffer 1 genannten Schäden – ein Jahr
nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis.

6. Der Kunde und esko-systems anerkennen und nehmen Sicherheitsrisiken der unverschlüsselten
elektronischen Kommunikation in Kauf. Esko-systems und der Kunde werden deshalb keine Ansprüche
gegeneinander geltend machen, die auf Nichtverschlüsselung der Kommunikation beruhen, soweit
eine Verschlüsselung nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

§ 11 Nutzungsrechte

1. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der Leistungen auf den Kunden über. Soweit
vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit
widerruflich.

2. Bei Standardsoftware und sonstigem urheberrechtlich geschützten Material gelten die
Nutzungsbedingungen des Herstellers. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen – auf
Anforderung auch schon vor Vertragsschluss – zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder
zwischen dem Kunden und esko-system vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt,
gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.

3. Der Kunde erhält, soweit nichts anderes vereinbart wird und Nutzungsbedingungen gemäß Ziffer 2
nicht entgegenstehen, ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der von
esko-systems erstellten oder an die Kundenanforderungen angepassten Software. Dieses
Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Kunden nicht
gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem
einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher
benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder
Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.

4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätzezelplätze des
vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Kunde ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu
verhindern.

5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Kunde nicht das Recht,
Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich
zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.

6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere
Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

7. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen die vorstehenden
Bestimmungen der Ziffern 3 bis 6 ist esko-systems unbeschadet anderer Rechte berechtigt, eine
Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall von esko-systems gemäß § 315 BGB in einer Höhe
festgesetzt wird, die das Verhältnis zwischen der Schwere des Verstoßes und der Höhe der Strafe
angemessen berücksichtigt, und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.

8. Dritte im Sinne dieses Buchstabens sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen, oder
räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen.

§ 12 Geheimhaltung, Datenschutz, Auftragsdatenverarbeitung

1. esko-systems und der Kunde verpflichten sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und
nach dessen Beendigung alle nicht offenbarten oder öffentlich bekannten vertraulichen
Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages
bekannt werden, über den Inhalt des Vertrages sowie alle Produkt, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte
weiterzugeben und nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung zu verwenden. Dritte in diesem Sinne sind
nicht die mit esko-systems gemäß §§ 15 ff AktG und/oder §§ 271, 290 HGB verbundenen
Unternehmen.

2. esko-sytems und der Kunde sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz,
insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, zu beachten.

3. Soweit esko-systems personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder
nutzt, erfolgt dies entsprechend den Anweisungen des Kunden. Der Kunde bleibt „Herr der Daten“ und
ist insoweit für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und -verarbeitung allein verantwortlich. eskosystems
wird insoweit nach § 11 BDSG tätig.

§ 13 Tätigkeit von Mitarbeitern beim Kunde

1. Werden Leistungen von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen der esko-systems beim Kunden
erbracht, so sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit
esko-systems dies nicht vertraglich übernommen hat.

2. Der Kunde hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen
sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der esko-systems nicht in den Betrieb des
Kunden eingegliedert werden.

3. Gegenüber Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen der esko-systems steht dem Kunden kein
Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Kunden im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen darf
nur gegenüber einem gesetzlichen Vertreter von esko-systems oder einer hierfür als
vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.

§ 14 Exportbeschränkungen

Die gelieferten Produkte, technisches Know how und Serviceleistungen können Technologien und
Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland sowie Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von
Amerika, der Europäischen Union oder der Länder, in die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt
werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, sich selbständig über die aktuellen Bestimmungen
und Verordnungen zu informieren und diese zu beachten. Ohne vorherige behördliche Genehmigung
ist es dem Kunden nicht gestattet, gelieferte Produkte direkt oder indirekt in Länder, die einem USoder
EU-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen, die auf USamerikanischen,
europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B. Entity List, Denied Persons List,
Specifically Designated Nationals and Blocked Persons) stehen, zu liefern.


Teil II: Besondere Bedingungen für Serviceleistungen

Ergänzend zu den Bestimmungen in Teil I dieser Geschäftsbedingungen gelten die nachfolgenden
Bestimmungen, sofern esko-systems Serviceleistungen erbringt.

§ 15 Umfang der Serviceleistungen

1. Die zu erbringenden Serviceleistungen beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Service-
Vertrag oder in dem von esko-systems schriftlich bestätigtem Auftrag hinsichtlich Hersteller, Typ sowie
Serien- und Gerätenummer näher spezifizierten Produkte oder Systemkonfigurationen.

2. Die Serviceleistungen erbringt esko-systems nach eigenem Ermessen und Auswahl. Sofern nichts
anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist, erbringt esko-systems die Serviceleistung
entweder telefonisch oder vor Ort beim Kunden. Nach Absprache mit dem Kunden kann eine
Fernwartungslösung implementiert werden. Keine Verantwortung übernimmt esko-systems für die
Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungsleitungen außerhalb ihres Geschäftsbetriebs, es
sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

3. Bei einem Release-Wechsel muss der Kunde die entsprechenden Nutzungsrechte (Lizenzen) für die
zu installierende Software haben bzw. diese erwerben.

4. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Produkte oder
Systeme esko-systems rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Beabsichtigt der Kunde, die in einem
Servicevertrag erfassten Produkte oder ihre Zusammensetzung zu ändern oder zu erweitern, wird er
esko-systems unverzüglich hiervon unterrichten. Sofern die Änderungen oder Erweiterungen zur Folge
haben, dass esko-systems den Service schwer oder unmöglich erbringen kann, ist esko-systems nicht
länger zur Erbringung der Serviceleistungen verpflichtet. In diesen Fällen wird esko-systems – sofern
technisch und betrieblich möglich – dem Kunden bezüglich des veränderten oder erweiterten Teiloder
Gesamtsystems ein Angebot unterbreiten. Einigen sich die Parteien im Hinblick auf die Serviceleistung
des veränderten oder erweiterten Teil-oder Gesamtsystems nicht, hat dies auf die vom
Kunden zu zahlenden Servicegebühren keinen Einfluss.

§ 16 Servicezeiten

1. Serviceleistungen erbringt esko-systems montags bis freitags von 8:00 bis 17:00 Uhr mit Ausnahme
von bundeseinheitlichen Feiertagen (im Folgenden „Servicezeit“ genannt), sofern nichts anderes
vereinbart ist.

2. Eventuell zugesagte Service-Level-Zeiten (z. B. Reaktionszeiten) gelten nur während der
vereinbarten Servicezeit. Kundenanforderungen, die außerhalb der vereinbarten Servicezeit
angenommen werden, werden so behandelt, als wären sie zu Beginn der unmittelbar nachfolgenden
Servicezeit eingegangen. Liegt das Ende der Service- Level-Zeit außerhalb der Servicezeit, wird die
Service- Level-Zeit unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten Servicezeit weiter, sofern die
Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

3. Kann esko-systems die Serviceleistungen während der vereinbarten Service-Level-Zeiten trotz aller
Bemühungen nicht erbringen, ist esko-systems berechtigt, innerhalb der vereinbarten Service-Level-
Zeiten nach eigenem Ermessen statt den geschuldeten Serviceleistungen für eine Übergangsphase
eine vergleichbare Zwischenlösung (z.B. Umgehung) zu erbringen.

§ 17 Hard- und Softwarepflege

Für Leistungen der esko-systems zur Pflege von Hard- oder Software bedarf es neben Lieferung,
Installation und Anpassung von Hard- und Software gemäß diesen Geschäftsbedingungen eines
gesonderten Vertrages.


Teil III. Schlussbestimmungen

§ 18 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz von esko-systems.

2. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Soweit
Vertragsbedingungen Dritter zwischen esko-systems und dem Kunden anwendbar sind, die
ausländischem Recht unterliegen, gilt dieses Recht.

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten der Sitz von esko-systems, wobei esko-systems jedoch berechtigt ist, den
Kunden an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Gegenüber anderen als den in Ziffer 3 genannten Kunden gilt der Firmensitz von esko-systems als
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall
vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder einer sonst zwischen
esko-systems und dem Kunden vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. esko-systems und der Kunde werden anstelle
der unwirksamen Bestimmung eine wirksamen Bestimmung einzelvertraglich vereinbaren, die dem
Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

Stand: 18.09.2017

Nach oben scrollen